Gartenordnung für Gemeinschaft der Gartenfreunde Fellbach e.V.

Dem Kleingartenwesen wird durch das Bundeskleingartengesetz ein rechtlicher Rahmen gegeben. Es dient zum Schutz der Kleingärtner, legt ihnen im Gegenzug jedoch auch Pflichten auf, wie die Einhaltung der gärtnerischen Nutzung.

Die Gartenordnung enthält Regelungen für die Bewirtschaftung der Gärten und das Errichten von zur gartenbaulichen Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, sowie auch das Verhalten in der Anlage.

1) Grundsätze zur Parzellennutzung

Unabdingbare Grundlage einer Kleingartenanlage ist die sogenannte Kleingärtnerische Nutzung der Parzellen, was bedeutet, dass mindestens ein Drittel der Parzellenfläche in einem ausgewogenen Verhältnis für Obst- und Gemüseanbau genutzt werden müssen. 

Die übrige Parzellenfläche kann als Ziergarten mit Staudenrabatten und Ziersträuchern, sowie zur Sicherung der Erholungsfunktion der Kleingärten mit Laube, Sitzplatz und Rasenflächen ausgestaltet werden.

 

Der Garten ist in einem guten Kulturzustand zu halten und nachhaltig zu bewirtschaften. Dabei sind Beeinträchtigungen der Nachbargärten zu vermeiden.

 

Der/die Pächter/in trägt für alle Bepflanzungen und Baulichkeiten auf seiner/ihrer Parzelle die Verkehrssicherungspflicht und hat sie so aufzubauen, bepflanzen und zu unterhalten, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.

 

Grundlage dieser Gartenordnung ist der Bebauungsplan der Stadt Fellbach 09.02 und der Mustergartenordnung des Landesverbandes 2014.

Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und wird mit Vertragsunterzeichnung anerkannt. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Unterpachtvertrages.

2) Baulichkeiten

Gartenhaus gemäß Vorgabe der Stadt Fellbach

Terrassengröße sind 8 m2 vorgegeben, max. Breite vom Weg 80 cm,

Eine Unterkellerung ist laut Vorgabe der Stadt Fellbach damals nicht erlaubt worden.

Pergula ist mit einer Überplanung erlaubt, entfernbar mit einfachen Mittel 

Ein Gewächshaus wird geduldet. Größe mit dem Vorstand abstimmen. 

Gerätekisten sind in optisch unauffälliger, handelsüblicher Ausstattung geduldet.

Höhe: dass ein Rasenmäher darin Platz findet, die Länge der betreffenden Laubenwand darf nicht überschritten werden. Die Gerätekiste darf nicht fest im Boden verankert sein.

Hochbeete sind als Sondernutzungsform kein unbedingter Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung und werden deshalb bei einer Wertermittlung nicht bewertet. 

Das Aufstellen von Kinderspielgeräten ist auf den Parzellen möglich. Es sollte aber auf einen ausreichend großen Grenzabstand geachtet werden, so dass der Nachbar dadurch nicht gestört wird. Kinderspielgeräte sind beim Abgeben der Parzelle umgehend vor der Übergabe zu entfernen. Ebenso kann der Vereinsvorstand jederzeit die Entfernung anordnen, sofern wichtige Gründe, wie Sicherheitsbedenken, unschönes Aussehen oder Nichtgebrauch vorliegen.

Das Fußballspielen auf der Parzelle ist ebenfalls nicht erlaubt.

Es dürfen keine Schwimmbecken eingebaut werden. Ausnahme sind aufblasbare Planschbecken.

Das Aufstellen eines Planschbeckens erfolgt auf eigene Gefahr. Es stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

Der Betrieb von Luftfahrtsystemen jeder Art (Drohnen) ist in und über unserer Kleingartenanlage zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, zum Schutz von Personen und Persönlichkeitsrechten verboten.

Gartenteiche bis zu einer Wasserfläche von 6m3 und einer Tiefe von 0,80 m sind nur nach Genehmigung des Vorstandeserlaubt.

Sie sollten möglichst naturnah gestaltet werden.

Aus versicherungsrechtlichen Grundlagen muss er mit einem mindestens 1 m hohen nicht einfach überkletterbaren Zaun so abgesichert sein, dass kleine Kinder keinen direkten Zugang  zur Wasserfläche haben.

Die Errichtung und der Betrieb eines Teiches erfolgt auf eigene Gefahr des Pächters. Er stellt den Verein von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Gartenteich frei.

Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist dieser zu entfernen.

Der  besondere Schutz für Kinder gilt auch für das Aufstellen einer Regentonne oder eines Wasserauffangbeckens. Diese sind abzudecken, so dass Kinder keinen Zugang zu diesen haben. 

 

Kompostbehälter:

Die Ausführung muss ordentlich und unauffällig sein. Es werden handelsübliche Behälter vorgeschlagen. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten.

Der Kompostbehälter ist so aufzustellen, dass er die anderen Gartennachbarn nicht stört.


3) Foliendach als Witterungsschutz für Kulturen

Für verschiedene Kulturen ist der Anbau unter einem Foliendach sinnvoll.

Bei der Ausführung ist auf ein ordentliches Aussehen zu achten.

Der Aufbau und die Verankerung muß so gewissenhaft durchgeführt werden, dass andere nicht gefährdet werden. 

a) Folientunnel sind grundsätzlich erlaubt

b) Frühbeete sind grundsätzlich erlaubt. Beim Eigenbau ist auf eine optisch, unauffällige Ausführung zu achten.


4) Einfriedungen zwischen den Parzellen

Hecken und Zäune zwischen den Parzellen sind nicht erlaubt, davon ausgenommen sind Spaliereinrichtungen mit Beerenobst oder Obstgehölzen.

Auf den erforderlichen Grenzabstand ist zu achten.

 

5) Wege

Das Befahren der Wege mit dem Kraftfahrzeug ist nur zum Be- und Entladen erlaubt. 

Dauerhaftes Parken auf den Gartenwegen ist nicht erlaubt.

Die Pflege und Unterhaltung der Wege regelt der Verein im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit.

Auf den Schotterwegen wachsendes Unkraut ist von den Pächtern der angrenzenden Parzellen zu entfernen und zwar auf die Länge ihrer angrenzenden Parzelle bis zur Mitte des Weges.

Entlang der Wege ist eine Rabatte anzulegen und zu unterhalten.

6) Wasserversorgung

Das Aufstellen von Gießwasserbehältern ist zulässig in angemessener Größe und in optisch unauffälliger Ausführung.

Anlage, Betrieb und Unterhaltung der Leitungen und Anschlüsse bis zum Parzellenanschluss ist Sache des Vereins. Für die auf den Parzellen verlaufende Wasserversorgung einschließlich der Wasseruhr ist der Pächter selbst verantwortlich.

Dies gilt auch für den Verlust von Wasser, das auf der Wasseruhr angezeigt wird.

 

7) Kleingärtnerische Nutzung 

Um die vom Bundesgerichtshof Karlsruhe in einem Urteil vom 17.06.2004 für die kleingärtnerische Nutzung erforderliche, sogenannte „Drittelnutzung“ der Parzellen, verbunden mit der Auflage einer abwechslungsreichen Nutzung in die Praxis umzusetzen, sind auch in Hinsicht auf die Gleichbehandlung aller Pächter auf jeder Parzelle folgende Nutzungsvorgaben zu erfüllen.

Gemüsebeet

1/6 der Parzellenfläche (ca. 17 %) sind als Gemüsebeete anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.

Mindestens ein weiteres Sechstel der Parzellenfläche dient dem Anbau von Obstgehölzen, wobei auch hier mehrere Obstsorten gepflanzt werden sollen.

Der Pächter erhält durch den mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrag lediglich das Nutzungsrecht über die gepachtete Parzellenfläche.

Vom Vorpächter übernommene oder selbst eingebrachte Parzellenausstattungen , wie Baulichkeiten und Bepflanzungen sind dagegen Eigentum des Pächters.

Gartenabfälle dürfen nicht in die Hecke/Gemeinschaftsfläche entsorgt werden.

8) Pflanzenauswahl und Grenzabstände

Pro Parzelle muss mindestens ein Kern- oder Steinobst-Halbstamm auf mittelstark wachsender Unterlage in räumlicher Zuordnung zur Laube bzw. zum Sitzplatz zur Eingrünung dieser Baulichkeit gepflanzt werden. Süßkirsche Säule oder Busch Gisela 5 und Quitte dürfen gepflanzt werden.

Dazu können noch 1-2 Halbstämme oder 4 – 6 Spindelbäume gepflanzt werden.

Haselnuss oder Walnussbäume , ebenso Koniferen/Nadelgehölze sind nicht erlaubt. 

Vorhandene Gehölze dieser Art, müssen beim Pächterwechsel entfernt werden und komplett.

Grundsätzlich sind Gehölze so zu pflanzen, dass von ihnen keine die gartenbauliche Nutzung der Nachbarparzellen beeinträchtigt.

Kranke Gehölze sind umgehend zu entfernen.

9) Haustiere

Werden Haustiere in die Anlage mitgebracht, hat die jeweilige beaufsichtigende Person darauf zu achten, dass niemand belästigt und gefährdet wird.

Hunde dürfen außerhalb der Parzelle nur an der Leine geführt werden.

 

10) Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsarbeiten

Die Pächter/Pächterinnen dürfen Gemeinschaftseinrichtungen  und –geräte entsprechend der Vorstandsbeschlüsse nutzen. Die Gemeinschaftseinrichtungen und –geräte sind schonend zu behandeln.

Durch den Pächter selbst, oder deren Angehörigen und Gäste verursachte Schäden sind sofort der Vereinsführung zu melden und zu ersetzen. 

Dies gilt vor allen Dingen für privat genutzte Geräte der Anlage.

Neben der Pflege ihrer Parzelle sind die Pächter auch für den Unterhalt der Gemeinschaftseinrichtungen verantwortlich.

Dies geschieht im Rahmen von Gemeinschaftsarbeitsstunden, über deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt und die vom Vorstand oder dessen Beauftragten terminiert werden.

Die Zweckerfüllung erfordert die tätige Teilnahme der Mitglieder an den Arbeitsstunden. Die Fehlzeit kann entweder einen Arbeitsdienst vorher oder nachher eingearbeitet werden.

Bei Verhinderungen ist der zuständige Obmann rechtzeitig zu informieren, damit er planen kann.

Die Fehlzeit kann entweder einen Arbeitsdienst vorher oder nachher eingearbeitet werden.

Jeder Pächter ist verpflichtet Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Ausgenommen sind nur Ehrenmitglieder und der sich zur Zeit im Amt befindliche Vorstand.

 Bei Verhinderung ist personeller bzw. finanzieller Ersatz zu stellen. Eine, bis zum Gartenjahrende nicht erbrachte Stunde kostet 15,00 Euro. 

 

11) Öffnungs- und Ruhezeiten

Die Pächter sind verpflichtet, die Tore beim Verlassen 2mal abzuschließen.

An die vorgegebenen Ruhezeiten haben sich die Pächter zu halten:

Montag – Freitag ab 20.00 Uhr

Samstag ab 16.00 Uhr

Sonn- und Feiertage ganztägig

In den Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig dürfen keine verbrennungs- und elektromotorbetriebenen Arbeitsgeräte betrieben werden, ebenso sind laute Arbeiten und hämmern verboten.


12) Gartenübergabe

Der Gartenordnung nicht entsprechende Baulichkeiten oder Pflanzen müssen vor der Abgabe des Gartens auf eigene Kosten beseitigt werden.

Eine Wertermittlung kann erfolgen, wenn es der Pächter wünscht. Diese wird durch eine vom Verein bestellte Wertermittlungskommission nach den jeweils gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden Württemberg e.V. durchgeführt. 

Die Kosten hierfür trägt der Pächter.

13) Sonstige Bestimmungen

Die Pächter haften für Schäden, die im Rahmen der Nutzung ihnen selbst oder Dritten entstehen und sie stellen den Verpächter von Schadensansprüchen Dritter frei.

Den Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, sowie vom Vorstand Beauftragte ist jederzeit Folge zu leisten.

Die Parzellen dürfen ohne Zustimmung des Pächters nicht betreten werden, es sei denn zur Abwehr drohender Gefahren

Der Vorstand, sowie von ihm beauftragte Vereinsmitglieder dürfen bei Abwesenheit des Pächters die Parzellen betreten, z.B. im Rahmen einer Anlagenbegehung oder zum Austausch von Wasseruhren. Der Pächter muss aber darüber 14 Tage vorher auf eine geeignete Weise informiert werden

Die Pächter sind verpflichtet, sich über alle Vereinsangelegenheiten zu informieren.

Bei gartenbaulichen Themen betreffenden Fragen ist die Fachberatung des Vereins der Ansprechpartner für die Pächter, in allen anderen Fragen ausschließlich die Vereinsführung.

 

14) Gültigkeit der Gartenordnung 

Die Gartenordnung wurde am 24.03.2018 von der Hauptversammlung des Vereins Gemeinschaft der Gartenfreunde Fellbach e.V. beschlossen und ist ab sofort für die Kleingartenanlage gültig.

An nachträgliche Änderungen der Gartenordnung ist der Pächter gebunden.

Die Gartenordnung ist für alle Pächter verbindlich. Verstöße können die Kündigung des Pachtvertrages durch den Verein zur Folge haben.

 

Der Vorstand