Satzung der Gemeinschaft der Gartenfreunde Fellbach e.V.
Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Gemeinschaft der Gartenfreunde Fellbach e.V.
Er ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Waiblingen e.V. und im Landesverband
Er hat seinen Sitz in 70734 Fellbach, Erbach 33.
Der Gerichtsstand ist in 71332 Waiblingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen Nr 183.
1) Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Kleingartenrechts nach Paragraph 5 der KGO.
Dauerkleingartenanlagen als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen in Generalpacht zu nehmen und in Unterpacht zu vergeben, sie zu unterhalten und zu pflegen.
In allen grundsätzlichen Fragen, die dem Zweck und den Aufgaben der Gesamtorganisation dienen, Rechtsauskunft und Rechtschutz soweit zulässig, im Zusammenwirken mit dem Landesverband zu erteilen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Tätigkeiten im Verein
Alle Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.
Mitglieder des Vorstandes arbeiten ebenfalls ehrenamtlich.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann auf Antrag Reisekosten und Aufwandsentschädigung gewährt werden.
3) Datenschutz und Persönlichkeitsrecht
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundordnung personenbezogene Daten der Mitglieder innerhalb des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Verstandsmitglieder und sonstige Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Den Organen des Vereins, aller Mitglieder der sonst im Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
4) Mitglieder und deren Information
Der Verein besteht aus
a) Vollmitgliedern
b) Partnermitgliedern, die in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft im gleichen Hauptwohnsitz mit dem Vollmitglied leben.
c) Ehrenmitglieder
d) Fördermitglieder (Passivmitglieder)
Der Verein informiert seine Mitglieder über Aushang in den Schaukästen, per E-Mail oder schriftlich.
5) Erwerb der Mitgliedschaft
Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand prüft und entscheidet über die Aufnahme.
Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet der Vereinsausschuss endgültig.
Bei der Aufnahme wird die Satzung des Vereins, des Bezirks- und des Landesverbandes anerkannt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
Jedes Mitglied erhält die Satzung des Vereins gegen Unterschrift ausgehändigt.
Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
Bei Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr von 150,00 Euro erhoben.
6) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
Tod
Austritt
Ausschluss
Auflösung des Vereins
7) Austritt aus dem Verein
Die Kündigung durch den Pächter ist im Unterpachtvertrag und im Bundeskleingartengesetz geregelt.
Sie ist nur zum 30. November eines Jahres möglich und muss in Schriftform so erfolgen, dass sie beim Vorstand spätestens am 3. Werktag im August des gleichen Jahres vorliegt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
8) Ausschluss
Der Vereinsausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand und den Ausschuss beschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind folgende:
Grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag, sowie die Interessen des Vereins und gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsführung.
Schwere Schädigung des Ansehens der Organisation.
Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.
Des Weiteren nach zweimaliger Abmahnung bei Nichteinhaltung der 1/3 Regelung nach dem Bundeskleingartengesetz .
Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zu benachrichtigen (Einwurfeinschreiben) und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vereinsausschuss.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einwurfeinschreiben mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der Hauptversammlung zulässig, die entscheidet dann endgültig.
Während dieses Verfahrens hat das Mitglied trotzdem alle Pflichten im Verein wahr zu nehmen.
9) Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.
Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Gesamtorganisation nach Maßgabe der Satzung und der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen teilzunehmen.
10) Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zum Erreichen ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins , sowie Vereinsordnungen und andere von der Mitgliederversammlung beschlossene Vereinbarungen zu beachten, die festgesetzten
Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.
Sie sind verpflichtet, ihre Parzelle gemäß der Gartenordung zu bewirtschaften.
11) Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
Aus dem Beitrag an den Landesverband
Aus dem Beitrag an den Bezirksverband
Aus dem Beitrag an den Verein
Eine Beitragserhöhung des Landes- oder Bezirksverbandes wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend.
Der Beitrag für den Verein und die Art des Einzuges werden bei der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beitrag ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig, entweder durch Lastschriftverfahren oder durch Überweisung.
12) Umlagen
Neben dem Jahresbeitrag kann es erforderlich sein, dass der Verein nicht vorhersehbaren Finanzbedarf hat, der mit den regelmäßigen Jahresbeiträgen des Mitglieds nicht zu decken ist (z.B. nicht vorhersehbare Reparaturen etc.)
In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage von den Mitgliedern beschließen.
Über die finanziellen Beiträge hinaus kann der Verein von den Mitgliedern für die Umsetzung der Vereinsziele auch tätige Mithilfe einfordern.
13) Vereinsordnung
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vereinsausschuss
Der Vorstand
14) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und tritt jährlich in den ersten 4 Monaten des Jahres zusammen.
Unter Angabe der Tagesordnung und der zu beschließenden Punkt ist die Mitgliederversammlung 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen.
Gemäß dem Bundeskleingartengesetz sind alle zu beschließenden Punkte in schriftlicher Form ebenfalls der Einladung beizugeben.
Die fristgerechte Zustellung der Einladung gilt am Tage nach der Übergabe an das Postzustellungsunternehmen als bewirkt.
Anträge, die bei der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, müssen bis Ende Februar des aktuellen Jahres, dem Vorstand vorliegen, damit diese mit der Einladung allen Mitglieder bekannt gemacht werden kann, ansonsten kann über den Antrag bei der Mitgliederversammlung nur gesprochen werden, abgestimmt aber erst im nächsten Jahr.
Das Einbringen von Anträgen unmittelbar vor oder während der Mitgliederversammlung ist zwar möglich, diese werden jedoch nur als eingegangen protokolliert, können aber weder beraten noch zur Abstimmung vorgelegt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies
¼ der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt
¾ der Ausschussmitglieder dies beschließen.
Die Mitgliederversammlung umfasst:
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes, der Fachberatung, des Kassiers und der Revisoren.
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Änderung der Satzung, Festlegung des Vereinsbeitrages, sowie die Zahl der Vereinsausschussmitglieder und die Erhebung der Umlagen.
- Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses, Revisoren und Obmänner jeweils für 3 Jahre Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Genehmigung des Haushaltsvorschlages
- Annahme und Ablehnung von Anträgen, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung eingereicht werden.
- Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Bezirksverband und Beschluss über das Vereinsvermögen unter Beachtung des Paragraphen 28 Abs.1
15) Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus 5 Personen, die bei der Mitgliederversammlung versetzt, einmal in einem Jahr 3 und einmal 2 Personen, gewählt werden.
Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Er tritt je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Die Einberufung muss vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dies 3 der Vereinsausschussmitglieder beantragen.
Die Sitzung vom Vereinsausschuss wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
16) Aufgaben des Vereinsausschuss
Sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden kann, entscheidet der Vereinsausschuss über
a) Nachwahl, beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Vorstand und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen solche Beschlüsse nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt werden können.
b) Vorbereitung aller Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfestlegung vorgelegt werden.
c) In allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine Zurückstellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich ist.
d) Ehrungen verdienter Mitglieder (Paragraph 28).
Der Vereinsausschuss bereitet zusammen mit dem Vorstand die Gartenordnung vor. Diese wird dann bei der Mitgliederversammlung durch die Mitglieder beschlossen.
Unsere Vorgaben obliegen dem Bundeskleingartengesetz und dem Pachtvertrag der Stadt Fellbach.
17) Der Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenverwalter
d) dem Schriftführer
2 Die gewählten Vorstandsmitglieder sind i.S. Paragraph 26 BGB Vorstand des Vereins und sind im Vereinsregister eingetragen. Vertretungsberechtigt sind je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess- und Zustellvollmacht berechtigt.
18) Der 1. Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende führt den Verein unter Absprache mit dem Vorstand
19) Der 2. Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und übernimmt nach Absprache oder im Verhinderungsfalle die Repräsentation des Vereins.
20) Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem 1. und 2. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Sie sind für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. In Ihren Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereins-, Bezirks- und Landesverbandsorgane
b) Erstellung des Haushaltsplanes
c) Vorbereitung und Einberufung aller Sitzungen und Mitgliederversammlungen
d) Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse und Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.
e) Geschäfte, die über den Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses.
f) Der 2. Vorsitzende wird um 1 Jahr versetzt, ebenfalls für 3 Jahre gewählt.
21) Der Kassenverwalter
Der Kassenverwalter wird immer gleich mit dem 1. Vorsitzenden für 3 Jahre gewählt. Dies hat den Sinn, dass nicht alle Mitglieder des Vorstandes zur gleichen Zeit aufhören.
Der Kassenverwalter führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassen- und Vermögensbericht zu fertigen und sämtliche Unterlagen für die Revisoren bereitzustellen.
Der Kassenverwalter ist berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen eines Vereinsorganes, über die Kassenlage und das Vereinsvermögen Auskunft zu geben.
22) Der Schriftführer
Der Schriftführer wird mit dem 2. Vorsitzenden gewählt, d.h. ein Jahr später, ebenfalls für 3 Jahre.
Der Schriftführer hat von allen Sitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen.
Die Niederschriften sind vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben und gemäß der gesetzlich vorgegebenen Zeit, aufzubewahren.
23) Revisoren
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Revisoren auf 3 Jahre gewählt. Ihnen
obliegt es, die Finanzen jährlich mindestens einmal zu prüfen und hierüber bei der Mitgliederversammlung Bericht zu abzugeben.
24) Die Obleute
Die Obleute werden vom Vorstand und dem Vereinsausschuss bestimmt.
Sie sind Mittler zwischen Vorstand und Pächtern. Sie handeln im Auftrag des Vorstandes und unterliegen dessen Weisungen. Ebenso kontrollieren sie auch die Umsetzung von Anordnungen des Vorstandes durch die Pächter.
Sie organisieren und betreuen die Gemeinschaftsarbeiten, sowie andere ihre Anlagen betreffenden Aufgaben und Tätigkeiten.
25) Vereinsordnungen
Der Vorstand wird ermächtigt Vereinsordnungen vorzuschlagen, die von den Pächtern bei der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind.
Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht werden.
Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.
26) Ehrungen
Ehrungen ab 25 Jahre Zugehörigkeit (30, 40, 50 usw) werden bei der Hauptversammlung vorgenommen
27) Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins, oder der Austritt aus dem Bezirksverband wird durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen und ist alleiniger Bestandteil der Versammlung.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen darf ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens in Fellbach verwendet werden. Zu diesem Zweck ist das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes der Stadt Fellbach zu übergeben.
Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Registergericht anzumelden.
28) Inkrafttreten der neuen Satzung
Über den Inhalt der Satzung wurde am 24.03.2018 bei der ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung beraten und abgestimmt.
Sie wurde mit großer Mehrheit angenommen (siehe beiliegendes Protokoll der Jahreshauptversammlung).
Sie tritt gemäß Paragraph 71 BGB mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
70734 Fellbach, den 24.03.2018
Eingetragen ins Vereinsregister
Der Vorstand